5.5.3 Akademische Ausbildung und BGB

Hier schreibt ihr bitte Fehler rein, die ihr gefunden habt.
Wenn möglich mit einer genauen Beschreibung, was ihr gemacht habt und wie der Fehler aussieht.
Bitte hier nur Fehler melden, die in einer 5er-Version aufgetreten sind.

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Firnblut
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5.5.3 Akademische Ausbildung und BGB

Beitrag von Firnblut »

Ich weiß, dass es zu dem Thema bereits mal einen Bug-Report gab und man damals der Meinung war, dass die Heldensoftware es so regeln würde, wie im Regelwerk intendiert, aber ich muss noch einen aufmachen, weil das gelinde gesagt Quatsch ist.

Was passiert:

Die Heldensoftware geht derzeit davon aus, dass die Akademische Ausbildung einer Zweitprofession nur nutzbar sei, wenn die Erstprofession ebenfalls eine Akademische Ausbildung vergibt.


Was tatsächlich der Fall ist:

1. BGB gewährt (unter anderem) die Vorteile der zweiten Profession.
2. Akademische Ausbildung ist ein Vorteil.
3. BGB ergänzt diese Regeln um folgenden Passus: Eine eventuelle Akademische Ausbildung aus der ersten Profession ist bis zu einem TaW von 15 nutzbar, wenn das entsprechende Talent in beiden Professionen vergeben wird. Dieser Regelabsatz fügt also eine Änderung des maximalen TaW der AA der ersten Profession unter bestimmten Voraussetzungen hinzu. Weder ändert er irgendwas an der AA der ersten Profession, sollte das Talent nicht in beiden Professionen vergeben werden, noch ändert er etwas an den Punkten 1+2, die bedeuten, dass man die AA der Zweitprofession erhält (weil sie ein Vorteil ist).
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little.yoda
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Re: 5.5.3 Akademische Ausbildung und BGB

Beitrag von little.yoda »

Kannst du mal ein konkretes, regelkonformes Beispiel nennen, wo das Problem auftritt?

Kannst du bitte auch mal die Argumente und unsere Aussagen aus dem folgenden Thread dir anschauen?
https://forum.helden-software.de/viewto ... 02&p=13817
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Firnblut
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Re: 5.5.3 Akademische Ausbildung und BGB

Beitrag von Firnblut »

Beispiel: 1. Profession A (ist irrelevant, solange nicht zeitaufwendig) und 2. Profession Gelehrte.

Das ist regelkonform, weil eine zeitaufwendige mit einer nicht zeitaufwendigen Profession kombiniert wird (zeitaufwendige Professionen müssen nicht die erste Profession sein).

Gerne gehe ich auf die Argumente ein, die in dem anderen Thread aufgeführt sind:
AA kann für die zweit Profession genutzt werden, wenn es in der ersten Profession enthalten ist.
Das ist nicht, was dort steht. In WdH steht, dass die akademische Ausbildung der ersten (!) Profession bis zu einem TaW von 15 verwendet werden kann, wenn sie in der ersten Profession vorhanden ist und das entsprechende Talent durch die zweite Profession unterstützt wird. Es handelt sich hier um eine Erweiterung des Steigerungsbereichs, in dem man von der Steigerungserleichterung profitieren kann, wie das auch zB beim Veteran stattfindet, nur mit einer zusätzlichen Einschränkung.
Das Argument unterschlägt also relevante Teile des Regeltexts. Der Vollständigkeit füge ich hier noch einmal den Satz des Regelwerks ein, der offenbar unklar erscheint:
Eine eventuell in einer der ersten Profession eingebundene Akademische Ausbildung kann bis zu einem TaW von 15 genutzt werden, wenn die zweite Profession das gewünschte Talent ebenfalls unterstützt.
Worum geht es: Um eine eventuell in der ersten(!) Profession eingebundene Akademische Ausbildung.
Was wird darüber gesagt: Sie kann bis zu einem TaW von 15 genutzt werden, wenn die zweite Profession das gewünschte Talent ebenfalls unterstützt.

Worum geht es nicht: Um Akademische Ausbildung allgemein und auch nicht um die Akademische Ausbildung der zweiten Profession.


paraphrasiert hat geschrieben:Disaster hat das bestätigt
Die Regelstübchen-Aussagen haben nach eurer eigenen Aussage keine Relevanz für euch, wenn sie nicht als Errata umgesetzt wurden.
In diesem Fall gibt es aber keine Errata für diese unklare Regelstelle, so dass wir aus diese Aussage zurückgreifen müssen.
Die Regelstelle ist nicht unklar. Zumindest nicht in der Form, wie sie hier als unklar dargestellt wird*. Es gibt allgemeine Regeln für die AA aus der zweiten Profession und es gibt Extraregeln für die AA aus der ersten Profession. Da die Extraregeln nicht die AA aus der zweiten Profession betreffen, gelten also weiterhin die allgemeinen Regeln.
Ein BWL-Studium nutzt dir davor beim Wirtschaftsunterricht in der Schule auch nichts - um mal ein sehr schlichtes Beispiel zu bemühen.
Das ist ein "gesundes Menschenverstand"-Argument. Auf dieser Basis kann man das ganze Regelwerk infrage stellen. Aber um es trotzdem abzuhandeln:
Dein BWL-Studium nutzt dir auch nicht direkt in der Heraldik. AA (ohne BGB) erlaubt dir aber die vergünstigte Steigerung aller Wissenstalente, egal, ob sie in der Profession vorkommen. Sie spiegelt also die Möglichkeit wieder, sich während der Ausbildung vertieft und unter Rückgriff auf eine umfangreiche Bibliothek mit Wissens-Talenten auseinanderzusetzen.
Auf das BWL-Studium bezogen: Du lernst halt trotzdem, wissenschaftlich zu arbeiten und hast die gesamte Uni-Bib zur Verfügung und kannst dann in dem Rahmen die Inhalte deines Wirtschaftsunterrichts vertiefen, selbst, wenn sie nicht im Studium aufgegriffen würden.

*In der Tat könnte man den Satz auf zwei Arten lesen:
a) Die AA der ersten Profession kann für alle Anwendungen normal genutzt werden. Zusätzlich kann sie bei jenen Talenten, die auch von der zweiten Profession vergeben werden, bis zu einem TaW von 15 genutzt werden.
b) Die AA der ersten Profession kann nur noch für Talente genutzt werden, die auch in der zweiten Profession vergeben werden. Dort dann allerdings bis zu einem TaW von 15.


Möglichkeit b) müsste man in jedem Fall folgen, wenn man den Satz als exklusive Beschreibung der Akademischen Ausbildung im Kontext BGB betrachtet.
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