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(5.2.3) Steigerungskosten bei AkaAusb durch BGB

Verfasst: 6. Nov 2012, 22:50
von Myygames
Hallo,

wenn die Akademische Ausbildung durch eine Breitgefächerte Bildung, zweite Profession, erhalten wurde müsste der Vorteil laut WdH249 in vollem Umfang gelten (da automatischer Vorteil). Die Kosten für die Steigerung von Wissenstalenten sind aber immer noch B statt A, bei Sprachen ist es A statt A+

Rasse: Brilliantzwerg
Kultur: Brilliantzwerg
Profession: Handwerker, zwergischer Bastler
BGB
2. Profession: Kartograph

Beim Steigern der Talente treten die oben genannten Kosten für Talente auf.

Re: (5.2.3) Steigerungskosten bei AkaAusb durch BGB

Verfasst: 7. Nov 2012, 13:21
von little.yoda
WdH sagt genau das Gegenteil
Eine eventuell in einer der ersten Profession eingebundene Akademische Ausbildung kann bis zu einem TaW von 15 genutzt
werden, wenn die zweite Profession das gewünschte Talent ebenfalls unterstützt
AA kann für die zweit Profession genutzt werden, wenn es in der ersten Profession enthalten ist.
Eine AA der zweiten Profession gilt nicht.

Die Interpretation wurde auch von Disaster aus der DAS-Readktion schon mal bestätigt.

Re: (5.2.3) Steigerungskosten bei AkaAusb durch BGB

Verfasst: 7. Nov 2012, 13:32
von Vindariel Mondschein
Nun, aber das Problem tritt auch dann auf, wenn ich zwei Professionen mit AA habe.

Ich haben einen horasischen Gelehrten (Historiker)/Kartographen erstellt. Da der Kartograph nicht zeitaufwändig ist, ist das eine zulässige Kombination. Beide Professionen weisen den Vorteil AA auf. Wenn ich jetzt bei der Generierung steigern will, so muss ich die Wissenstalente und Sprachen nach der normalen Spalte steigern und nicht verbilligt.

Re: (5.2.3) Steigerungskosten bei AkaAusb durch BGB

Verfasst: 7. Nov 2012, 13:40
von little.yoda
Eigentlich dürftest du diese beiden Professionen nicht wählen.
Da sie AA enthalten, sind beide zeitaufwendig und dürfen somit nicht kombiniert werden.
Ich muss mal schauen, wo der Fehler ist.

WdH 94:
Zweitens: Zwei Professionen, die beide zeitaufwendig sind, können nicht mittels Breitgefächerter Bildung miteinander kombiniert werden. Professionen sind zeitaufwendig, wenn dies angegeben ist, sie mehr als 15 GP kosten oder sie eine Akademische Ausbildung beinhalten.

Re: (5.2.3) Steigerungskosten bei AkaAusb durch BGB

Verfasst: 9. Nov 2012, 14:51
von Myygames
little.yoda hat geschrieben: Eine AA der zweiten Profession gilt nicht.
Du hast so recht, die Zeitaufwändige Profession muss als erstes gewählt werden! Hesinde sei Dank, wieder was dazugelernt!

Re: (5.2.3) Steigerungskosten bei AkaAusb durch BGB

Verfasst: 25. Feb 2013, 10:06
von Gorbalad
Myygames hat geschrieben:die Zeitaufwändige Profession muss als erstes gewählt werden!
Nein, muss sie nicht. Vollzauberer, Halbzauberer und Geweihten-Professionen müssen als erste gewählt werden, sonstige zeitaufwändige Professionen dürfen auch zweite sein, allerdings kann nur eine einzige zeitaufwändige Profession gewählt werden. WdH S. 249, letztes Einhorn.

Re: (5.2.3) Steigerungskosten bei AkaAusb durch BGB

Verfasst: 24. Feb 2015, 11:51
von Protarius
little.yoda hat geschrieben:
Eine eventuell in einer der ersten Profession eingebundene Akademische Ausbildung kann bis zu einem TaW von 15 genutzt
werden, wenn die zweite Profession das gewünschte Talent ebenfalls unterstützt
Eine AA der zweiten Profession gilt nicht.
Die Interpretation wurde auch von Disaster aus der DAS-Readktion schon mal bestätigt.
Ich habe den alten Thread hier gefunden: http://archiv.ulisses-spiele.de/forum/s ... ung&page=2
Einzige Aussage:
disaster hat geschrieben: Umkehrschluss als zwiete profession bringt sie dir nichts.
Die Umkehrung des Satzes "kann bis zu einem TaW von 15 genutzt werden" lautet "kann nicht bis zu einem TaW von 15 genutzt werden". Somit ist der Umkehrschluss nicht, dass die AA gar nicht genutzt werden kann. Die Aussage von Disaster ist somit undurchdacht und logisch falsch. RaW betrachtet erweitert die oben zitierte Aussage lediglich den Vorteil Akademische Ausbildung, wenn er in der ersten Profession in einem BGB-Paket vorhanden ist. Bis zu einem TaW von 10 muss die AA ganz normal gelten, wie im Vorteil dort beschrieben, bis 15 gilt sie, wenn sie in der 1. Profession in BGB enthalten ist und das Talent in beiden Professionen vorkommt.

Re: (5.2.3) Steigerungskosten bei AkaAusb durch BGB

Verfasst: 25. Feb 2015, 11:16
von ChaoGirDja
Protarius hat geschrieben:Die Umkehrung des Satzes "kann bis zu einem TaW von 15 genutzt werden" lautet "kann nicht bis zu einem TaW von 15 genutzt werden". Somit ist der Umkehrschluss nicht, dass die AA gar nicht genutzt werden kann. Die Aussage von Disaster ist somit undurchdacht und logisch falsch.
Logisch Falsch nicht, undurchdacht... vielleicht.
Der Schluss ist zumindest nicht logisch Zwingend, da auch deiner Denkbar ist (und auch mEn der näherliegende ist).

ABER, die Aussage von Dissaster hat Errata-Charakter. Zumindest für den Fall man sie anerkennt, was die Macher der Haldensoftware tun.

Re: (5.2.3) Steigerungskosten bei AkaAusb durch BGB

Verfasst: 25. Feb 2015, 12:43
von little.yoda
Nur zur Klarstellen:

Im allgemeinen gilt bei uns der Grundsatz "Nur offizielle Erratas zählen!". Äußerungen aus dem Stübchen ignorieren wir, solange sie nicht in eine Errata gegossen wurden.
In diesem Fall gibt es aber keine Errata für diese unklare Regelstelle, so dass wir aus diese Aussage zurückgreifen müssen.

Re: (5.2.3) Steigerungskosten bei AkaAusb durch BGB

Verfasst: 25. Feb 2015, 13:52
von Protarius
Okay, wenn ihr Äußerungen der Stube im allgemeinen ignoriert, bleibt doch nur noch die wörtliche Regelung zur BGB und das was im Vorteil AA(Gelehrter) steht.

Relevante Stellen der Regeln:
WdH S. 247 und WdH S. 249
AA:
* Diese Kostenersparnis gilt nur für den Zeitpunkt der Generierung [..] bis auf einen TaW von 10 [..].
BGB:
(1) Er erhält [..] den vollen Umfang der automatischen Vor- und Nachteile.[..]
(2) Eine eventuell in einer der ersten Profession eingebundene Akademische Ausbildung kann bis zu einem TaW von 15 genutzt werden, wenn die zweite Profession das gewünschte Talent ebenfalls unterstützt.
Der Vorteil der AA ist klar definiert. BGB übernimmt den vollen Umfang der automatischen Vor- und Nachteile (1) und wegen (2) wird die AA im speziellen Fall sogar noch erweitert. Eine Einschränkung des grundsätzlichen Vorteils der Akademischen Ausbildung (also die Steigerungsvergünstigungen zu streichen) würde der Regelung (1) BGB widersprechen. (2) widerspricht dem wörtlich gesehen aber nicht. Somit muss angenommen werden, dass sowohl (1) als auch (2) gelten.

Legt man nun Satz (2) so aus, dass eine AA, die durch die 2. Profession erhalten wird nicht mit ihrem Steigerungsvorteil eingeht, würde das (1) widersprechen und wäre somit falsch.

Re: (5.2.3) Steigerungskosten bei AkaAusb durch BGB

Verfasst: 25. Feb 2015, 14:35
von little.yoda
Ehrlich gesagt habe ich schon vor langer Zeit aufgehört hier in diesem Forum über Regeln zu diskutieren, wenn es Unklarheiten gibt.
Egal, wie wir es implementieren, für einen Teil der Menschen implementieren wir es falsch.

Deine Pseudo-logische Analyse, die ich persönlich für falsch halte, hilft hier auch nicht.

Re: (5.2.3) Steigerungskosten bei AkaAusb durch BGB

Verfasst: 25. Feb 2015, 18:46
von Protarius
Ich versuche nur dabei zu helfen, die wirklich großartige Heldensoftware noch etwas besser zu machen und wundere mich ein wenig, dass du, nachdem du selbst nochmal in die Regeln geschaut hast, immernoch anderer Auffassung bist. Deinem letzten Post entnehme ich, dass du deinen Standpunkt nicht weiter erläutern möchtest, was ich sehr Schade finde, da ich mich von einer guten Argumentation auch gerne überzeugen lasse. Vielleicht sehe ich ja einen Sachverhalt nicht oder vergesse eine Regelstelle. Letztlich hast du als Autor der Software das letzte Wort. Trotzdem würde ich mich sehr freuen, noch weitere Meinungen zu diesem Thema zu lesen.

Re: (5.2.3) Steigerungskosten bei AkaAusb durch BGB

Verfasst: 25. Feb 2015, 18:48
von ChaoGirDja
Protarius hat geschrieben:Legt man nun Satz (2) so aus, dass eine AA, die durch die 2. Profession erhalten wird nicht mit ihrem Steigerungsvorteil eingeht, würde das (1) widersprechen und wäre somit falsch.
Was ist den die zweite Profession aus Sicht des AA das in der 2ten Prof. enthalten ist?

Re: (5.2.3) Steigerungskosten bei AkaAusb durch BGB

Verfasst: 25. Feb 2015, 19:31
von Flunky
Satz (1) sagt ganz klar, dass alle Vorteile der zweiten Profession erhalten bleiben. Also ganz normale AA bis TaW 10 zumindest für die Talente der zweiten Profession. Diskussionsfähig ist, ob die AA der zweiten Profession auch für die Talente der ersten Profession bis TaW 10 gilt.

Satz (2) hat garkeine Relevanz für ne AA der zweiten Profession. Der gilt nur für den Sonderfall, in dem AA aus der ersten Profession kommt.

Re: (5.2.3) Steigerungskosten bei AkaAusb durch BGB

Verfasst: 25. Feb 2015, 19:57
von Raskir
Ich bin zwar nicht Sven, aber ich antworte trotzdem mal.
Wir haben uns bei der Implementierung lange Gedanken gemacht, wie wir mit diesem Fall umgehen, und sind dann zu der implementierten Lösung gekommen.
Ein BWL-Studium nutzt dir davor beim Wirtschaftsunterricht in der Schule auch nichts - um mal ein sehr schlichtes Beispiel zu bemühen.

Und die Reaktion ist auch verständlich, weil es immer jemanden gibt, der unsere Interpretation nicht teilt oder teilen will, und darauf beharrt, daß seine Meinung die richtige ist und genauso implementiert werden muß, weil das allein seligmachend ist.

Ob das deine Intention war, kann ich nicht sagen, aber ist mir auch relativ egal.

Das war es auf jeden Fall von mir, da ich nicht gedenke mich hier noch weiter großartig zu beteiligen, da mein Schreibtisch an Arbeit (nicht nur für die Software) überquillt.

Sayonara
Raskir